Wird ein:e Dienstnehmer:in geringfügig beschäftigt, so ist in jedem Fall ein Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,1% zu entrichten.
Weiters hat der Dienstgeber eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,4% zu entrichten, wenn:
- mehr als ein:e Dienstnehmer:in in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht und
- die Summe der Löhne (ohne Sonderzahlungen) das 1,5 fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2025: EUR 551,10 x 1,5 = EUR 826,65).
Zusammen ergeben sich daher Abgaben in der Höhe von 20,5%.