Anwendung der Lohnart in Lohnbot
Der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhalten hat und ist im Feld "Betrag" zu hinterlegen.
Berechnungsbeispiel
Eintritt: 01.01.2024
Austritt: 15.05.2024
Abmeldegrund: Unberechtigter vorzeitiger Austritt
Urlaubsanspruch: 25 Arbeitstage
Konsumierter Urlaub: 11 Tage
Urlaubsentgelt: EUR 1.300
1) Berechnung des Urlaubsanspruchs
25 Arbeitstage / 366 Tage (365 außerhalb des Schaltjahrs) x 136 Tage = 9,29
9,29 Urlaubstage - 11 konsumierte Urlaubstage = -1,71 zu erstattende Urlaubstage
Tipp: Der aliquote Urlaubsanspruch kann direkt in de Urlaubsverwaltung berechnet werden!
2) Berechnung des zu erstattenden Betrags
1.300 EUR Urlaubsentgelt / 11 konsumierte Urlaubstage = 118,18 EUR tägl. Urlaubsentgelt
118,18 tägl. Urlaubsentgelt x 1,71 zu erstattende Urlaubstage = 202,09 EUR Erstattungsbetrag
Informationen zur Rückverrechnung bei Urlaubsvorgriff
Falls Arbeitnehmer:innen mehr Urlaub in Anspruch nehmen, als ihnen anteilig zusteht, ist eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts lediglich in den Fällen einer verschuldeten Entlassung oder eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts vorgesehen (§ 10 Abs. 1 UrlG). Für eine solche Rückverrechnung ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich, die Arbeitgeber:innen daher dringend zu empfehlen ist.
Die Rückverrechnung erfolgt brutto, d.h., der Erstattungsbetrag wird vom Bruttobetrag abgezogen. Dieser Erstattungsbetrag reduziert allerdings neben dem Bruttolohn/-gehalt nur die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer des aktuellen Bezugs im Monat der Rückzahlung. Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung sowie die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und für die Kommunalsteuer werden dadurch nicht beeinflusst.
Wird das Urlaubsentgelt während eines bestehenden Dienstverhältnisses erstattet, muss der/die Arbeitgeber:in die rückerstatteten Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes berücksichtigen und diese in voller Höhe im Lohnzettel (L16) unter der Kennzahl 243 („sonstige steuerfreie Bezüge“) aufführen. Erfolgt die Erstattung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erfolgen.