Rückverrechnung Urlaubsvorgriff

Anwendung der Lohnart in Lohnbot

Der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhalten hat und ist im Feld "Betrag" zu hinterlegen.

Berechnungsbeispiel

Eintritt: 01.01.2024

Austritt: 15.05.2024

Abmeldegrund: Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Urlaubsanspruch: 25 Arbeitstage

Konsumierter Urlaub: 11 Tage

Urlaubsentgelt: EUR 1.300


1) Berechnung des Urlaubsanspruchs

25 Arbeitstage / 366 Tage (365 außerhalb des Schaltjahrs) x 136 Tage = 9,29

9,29 Urlaubstage - 11 konsumierte Urlaubstage = -1,71 zu erstattende Urlaubstage


Tipp: Der aliquote Urlaubsanspruch kann direkt in de Urlaubsverwaltung berechnet werden!

2) Berechnung des zu erstattenden Betrags

1.300 EUR Urlaubsentgelt / 11 konsumierte Urlaubstage = 118,18 EUR tägl. Urlaubsentgelt

118,18 tägl. Urlaubsentgelt x 1,71 zu erstattende Urlaubstage = 202,09 EUR Erstattungsbetrag


Informationen zur Rückverrechnung bei Urlaubsvorgriff

Falls Arbeitnehmer:innen mehr Urlaub in Anspruch nehmen, als ihnen anteilig zusteht, ist eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts lediglich in den Fällen einer verschuldeten Entlassung oder eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts vorgesehen (§ 10 Abs. 1 UrlG). Für eine solche Rückverrechnung ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich, die Arbeitgeber:innen daher dringend zu empfehlen ist.

Die Rückverrechnung erfolgt brutto, d.h., der Erstattungsbetrag wird vom Bruttobetrag abgezogen. Dieser Erstattungsbetrag reduziert allerdings neben dem Bruttolohn/-gehalt nur die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer des aktuellen Bezugs im Monat der Rückzahlung. Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung sowie die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und für die Kommunalsteuer werden dadurch nicht beeinflusst.

Wird das Urlaubsentgelt während eines bestehenden Dienstverhältnisses erstattet, muss der/die Arbeitgeber:in die rückerstatteten Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes berücksichtigen und diese in voller Höhe im Lohnzettel (L16) unter der Kennzahl 243 („sonstige steuerfreie Bezüge“) aufführen. Erfolgt die Erstattung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erfolgen.

Termin finden