Zwei Mitarbeiter:innen geben sich die Hand vor einem Prozentzeichen – Symbol für steuerfreie Mitarbeiterrabatte in Österreich

Veröffentlicht am 08.10.2025

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Abgabenfreie Mitarbeiterrabatte auch für ehemalige Arbeitnehmer:innen in Österreich

Mitarbeiterrabatte – also Preisnachlässe auf Waren oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens – sind ein beliebtes Mittel zur Mitarbeiterbindung. In Österreich dürfen solche Vorteile steuer- und abgabenfrei gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerliche Grundlagen

Seit 1. Jänner 2016 gilt:

  • Bis 20 % Rabatt auf Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitgebers → steuerfrei, kein Sachbezug
  • Über 20 % Rabatt → bis zu 1.000 € jährlich zusätzlich steuerfrei (Freibetrag)

Diese Begünstigung gilt nur für typische Produkte oder Dienstleistungen, die das Unternehmen üblicherweise selbst anbietet.

Voraussetzungen

Damit der Rabatt steuerfrei bleibt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Der Vorteil gilt für alle Mitarbeiter:innen oder eine klar definierte Gruppe
  • Die Vergünstigung darf nur zum Eigenbedarf genutzt werden (kein Weiterverkauf)
  • Die Ermäßigung steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und abgabenfrei – also ohne Sozialversicherung, DB, DZ oder Kommunalsteuer.

Ergebnis: Ein echter WIN-WIN-Effekt – Arbeitgeber können steuerfreie Benefits anbieten, und Mitarbeiter:innen profitieren von spürbaren Einsparungen.

Neue Rechtssicherheit durch den VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun klargestellt: auch ehemalige Mitarbeiter:innen – etwa Pensionist:innen – dürfen weiterhin abgabenfreie Mitarbeiterrabatte erhalten. Bisher schloss die Lohnsteuerrichtlinie (Rz 104) Pensionist:innen aus, da sie formal keine „Arbeitnehmer“ mehr sind.

Der VwGH stellte jedoch fest, dass diese Einschränkung gesetzlich nicht gedeckt ist. Gemäß § 47 Abs. 1 EStG gilt als Arbeitnehmer jede Person mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – also auch aus einem früheren Dienstverhältnis.

Entscheidend ist:

  • Der Rabatt muss aus dem (früheren) Dienstverhältnis stammen
  • Die allgemeinen Voraussetzungen (Wertgrenzen, Eigenverbrauch, Gleichbehandlung) müssen eingehalten werden

Wenn der Vorteil hingegen nichts mit dem Dienstverhältnis zu tun hat – etwa eine allgemeine Rabattaktion für alle Kunden – besteht ohnehin keine Steuerpflicht, und damit entfällt die Frage der Steuerbefreiung.

📄 Urteil: VwGH, Erkenntnis Ro 2025/15/0004 vom 27.05.2025

→ Mitarbeiterrabatte dürfen auch ehemaligen Arbeitnehmer:innen steuerfrei gewährt werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.

Fazit

Die wichtigsten Kernaussagen zusammengefasst:

  • Steuerfreie Mitarbeiterrabatte: Preisnachlässe bis 20 % auf firmeneigene Produkte/Dienstleistungen sind für Arbeitnehmer:innen steuerfrei, höhere Rabatte sind bis zu 1.000 € jährlich begünstigt.
  • Keine Lohnnebenkosten: Diese Vorteile bleiben nicht nur lohnsteuer-, sondern auch sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei, wodurch dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Abgaben entstehen.
  • Gilt auch für Ehemalige: Die Steuerbefreiung umfasst laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch ehemalige Mitarbeiter:innen (z. B. Pensionist:innen), solange der Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis stammt und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Mitarbeiterbindung: Unternehmen können diese Regelung gezielt nutzen, um auch nach Ende des aktiven Dienstverhältnisses Verbundenheit und Wertschätzung zu zeigen. Ehemalige Beschäftigte behalten attraktive Konditionen, was die Loyalität erhöht – und das ohne steuerliche Mehrkosten für beide Seiten.

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