Veröffentlicht am 08.10.2025
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Seit 1. Jänner 2016 gilt:
Diese Begünstigung gilt nur für typische Produkte oder Dienstleistungen, die das Unternehmen üblicherweise selbst anbietet.
Damit der Rabatt steuerfrei bleibt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und abgabenfrei – also ohne Sozialversicherung, DB, DZ oder Kommunalsteuer.
→ Ergebnis: Ein echter WIN-WIN-Effekt – Arbeitgeber können steuerfreie Benefits anbieten, und Mitarbeiter:innen profitieren von spürbaren Einsparungen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun klargestellt: auch ehemalige Mitarbeiter:innen – etwa Pensionist:innen – dürfen weiterhin abgabenfreie Mitarbeiterrabatte erhalten. Bisher schloss die Lohnsteuerrichtlinie (Rz 104) Pensionist:innen aus, da sie formal keine „Arbeitnehmer“ mehr sind.
Der VwGH stellte jedoch fest, dass diese Einschränkung gesetzlich nicht gedeckt ist. Gemäß § 47 Abs. 1 EStG gilt als Arbeitnehmer jede Person mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – also auch aus einem früheren Dienstverhältnis.
Entscheidend ist:
Wenn der Vorteil hingegen nichts mit dem Dienstverhältnis zu tun hat – etwa eine allgemeine Rabattaktion für alle Kunden – besteht ohnehin keine Steuerpflicht, und damit entfällt die Frage der Steuerbefreiung.
📄 Urteil: VwGH, Erkenntnis Ro 2025/15/0004 vom 27.05.2025
→ Mitarbeiterrabatte dürfen auch ehemaligen Arbeitnehmer:innen steuerfrei gewährt werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.
Die wichtigsten Kernaussagen zusammengefasst:
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