Aktiv-Pension 2027: Freibetrag & Zuverdienst in der Pension

Veröffentlicht am 22.05.2026

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Aktiv-Pension 2027: Freibetrag & Zuverdienst in der Pension

Die geplante Aktiv-Pension ab 2027 soll Arbeiten nach dem Regelpensionsalter attraktiver machen. Im Mittelpunkt stehen ein neuer steuerlicher Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr und eine Entlastung beim Pensionsversicherungsbeitrag.

Für Arbeitgeber ist das Thema wichtig, weil sich daraus neue Fragen für Personalplanung, Mitarbeiterkommunikation und Lohnverrechnung ergeben können. Besonders relevant sind Fälle, in denen Arbeitnehmer:innen nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiterarbeiten oder neben einer Alterspension weiterhin beschäftigt sind.

Wichtig: Stand Mai 2026 liegt zur Aktiv-Pension ein Ministerialentwurf vor. Die Regelung ist noch nicht endgültig beschlossen. Für die praktische Lohnverrechnung sind daher der finale Gesetzestext sowie Umsetzungshinweise von Finanzverwaltung, ÖGK und Pensionsversicherung abzuwarten.

Was ist die Aktiv-Pension?

Die Aktiv-Pension ist ein geplantes Maßnahmenpaket, mit dem Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entlastet werden soll.

Nach dem Ministerialentwurf sollen vor allem zwei Maßnahmen kommen:

  • ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr für aktive Erwerbseinkünfte
  • eine Entlastung beim Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung für Personen, die neben der Alterspension weiterarbeiten

Ziel ist, dass sich Weiterarbeiten nach dem Regelpensionsalter stärker lohnt und ältere Arbeitnehmer:innen länger im Erwerbsleben bleiben können.

Aktivitätsfreibetrag 2027: Bis zu 15.000 Euro pro Jahr

Der geplante Aktivitätsfreibetrag soll für aktive selbständige und unselbständige Einkünfte gelten, die nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters erzielt werden.

Der Freibetrag soll monatlich wirken:

  • bis zu 1.250 Euro pro Monat
  • maximal 15.000 Euro pro Kalenderjahr

Das bedeutet vereinfacht: Wer die Voraussetzungen erfüllt und nach dem Regelpensionsalter weiterhin aktiv erwerbstätig ist, soll einen Teil dieser Erwerbseinkünfte steuerlich begünstigt beziehen können.

Nicht jede Einkunftsart soll begünstigt sein. Nach dem Entwurf geht es um aktive Erwerbseinkünfte. Passive Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, sind nicht der typische Anwendungsfall dieses Freibetrags.

Wer soll von der Aktiv-Pension profitieren?

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen zwei Gruppen umfasst sein:

  1. Personen, die den Antritt der Alterspension trotz Anspruch aufschieben
  2. Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiter erwerbstätig sind

Für den Aktivitätsfreibetrag sind zusätzlich Versicherungsmonate vorgesehen. Nach dem aktuellen Entwurfsstand gelten:

  • Männer: mindestens 480 Versicherungsmonate
  • Frauen: zunächst mindestens 408 Versicherungsmonate

Das entspricht 40 Versicherungsjahren bei Männern bzw. zunächst 34 Versicherungsjahren bei Frauen. Da das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise angehoben wird, sollen auch die erforderlichen Versicherungsmonate für Frauen stufenweise steigen und bis 2033 an das Niveau der Männer angeglichen werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine Prüfung nur nach Alter wird voraussichtlich nicht ausreichen. Entscheidend können auch Pensionsanspruch, Pensionsbezug, Versicherungsmonate und die konkrete Art der Tätigkeit sein.

Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung

Neben dem steuerlichen Freibetrag ist eine Entlastung beim Pensionsversicherungsbeitrag geplant.

Nach dem Entwurf soll bei Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weiter erwerbstätig sind, der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil zur Pensionsversicherung nicht mehr von der versicherten Person getragen werden. Für Dienstgeber soll der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung weiterhin aufrecht bleiben.

Praktisch kann das zu mehr Netto vom Brutto führen. Wie diese Entlastung technisch in der Lohnverrechnung, Meldung und Beitragsabrechnung umgesetzt wird, hängt aber von der finalen gesetzlichen Regelung und den Umsetzungsinformationen der zuständigen Stellen ab.

Bereits derzeit gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich befristete Entlastung beim Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung für erwerbstätige Regelpensionist:innen. Die geplante Aktiv-Pension soll diese Systematik ab 2027 neu regeln bzw. erweitern.

Was gilt derzeit beim Zuverdienst in der Pension?

Bei einer regulären Alterspension ist Zuverdienst grundsätzlich unbegrenzt möglich. Die Alterspension fällt also nicht allein deshalb weg, weil zusätzlich gearbeitet wird.

Anders ist es bei vorzeitigen Pensionen, etwa bei:

  • Korridorpension
  • Schwerarbeitspension
  • Langzeitversicherungspension

Bei vorzeitigen Alterspensionen kann eine Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze problematisch sein, wenn dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird. Für 2026 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro.

Seit 1. Jänner 2024 gibt es bei vorzeitigen Alterspensionen eine Toleranzregelung: Die Pension fällt bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmals dann weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr mehr als 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beträgt.

Beispiel: 1.250 Euro Zuverdienst pro Monat

Eine Pensionistin arbeitet nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiter und verdient zusätzlich 1.250 Euro brutto pro Monat.

Nach dem geplanten Aktivitätsfreibetrag könnten diese 1.250 Euro monatlich grundsätzlich vom Freibetrag umfasst sein:

1.250 Euro x 12 Monate = 15.000 Euro pro Kalenderjahr

Zusätzlich könnte die Entlastung beim Pensionsversicherungsbeitrag zu mehr Netto vom Brutto führen.

Dieses Beispiel ist bewusst vereinfacht. Die konkrete Abrechnung hängt vom finalen Gesetz ab. Für die Praxis sind insbesondere folgende Fragen wichtig:

  • Wie wird der Freibetrag bei mehreren Dienstverhältnissen berücksichtigt?
  • Was gilt bei unterjährigem Beginn oder Ende der Beschäftigung?
  • Wie werden schwankende Bezüge behandelt?
  • Welche Rolle spielen Sonderzahlungen?
  • Welche Nachweise müssen Arbeitnehmer:innen vorlegen?
  • Wie erfolgt die technische Meldung an ÖGK und Finanzverwaltung?

Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten können

Auch wenn die endgültigen Details noch fehlen, können Arbeitgeber bereits Vorbereitungen treffen.

1. Betroffene Mitarbeiter:innen identifizieren

Prüfen Sie, welche Mitarbeiter:innen im Jahr 2027 das gesetzliche Regelpensionsalter erreichen oder bereits darüber liegen. Bei Frauen ist wegen der schrittweisen Anhebung des Pensionsalters eine genaue Jahrgangsprüfung wichtig.

2. Pensionsart unterscheiden

Nicht jede Pension wird beim Zuverdienst gleich behandelt. Relevant ist insbesondere, ob es sich um eine reguläre Alterspension, eine vorzeitige Alterspension, eine Teilpension oder eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension handelt.

3. Nachweise und Verantwortlichkeiten klären

Arbeitgeber sollten abwarten, welche Nachweise für Versicherungsmonate, Pensionsanspruch, Pensionsbezug oder aufgeschobenen Pensionsantritt erforderlich sein werden. Diese Informationen liegen typischerweise nicht vollständig beim Arbeitgeber vor.

Bis zur klaren gesetzlichen Grundlage und Verwaltungspraxis sollte die Begünstigung daher nicht bloß auf Zuruf abgerechnet werden.

4. Mitarbeiterkommunikation vorsichtig formulieren

Viele Mitarbeiter:innen werden wissen wollen, ob sich Weiterarbeiten für sie lohnt. Arbeitgeber können allgemeine Informationen zur Abrechnung geben, sollten aber keine individuelle Pensions- oder Steuerberatung übernehmen.

Bei Detailfragen sind Pensionsversicherung, Arbeiterkammer oder Steuerberatung die passenden Anlaufstellen.

5. Umsetzungshinweise für die Lohnverrechnung abwarten

Für die Lohnverrechnung werden vor allem diese Punkte entscheidend sein:

  • Ab wann gilt die Begünstigung genau?
  • Welche Bezüge fallen unter den Aktivitätsfreibetrag?
  • Kann der Freibetrag bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden?
  • Wie wird der Freibetrag bei mehreren Dienstverhältnissen aufgeteilt?
  • Wie werden Sonderzahlungen behandelt?
  • Welche Nachweise sind erforderlich?
  • Wie wird die Entlastung beim Pensionsversicherungsbeitrag gemeldet?

FAQ zur Aktiv-Pension 2027

Ab wann soll die Aktiv-Pension gelten?

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Regelungen ab 1. Jänner 2027 gelten. Maßgeblich bleibt aber der endgültige Gesetzestext.

Ist Zuverdienst zur Alterspension derzeit erlaubt?

Ja. Bei einer regulären Alterspension ist Zuverdienst grundsätzlich unbegrenzt möglich. Einschränkungen bestehen vor allem bei bestimmten vorzeitigen Pensionen.

Gilt der Freibetrag automatisch für alle Pensionist:innen?

Nein. Nach aktuellem Entwurfsstand müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, ein Alterspensionsanspruch und bestimmte Versicherungsmonate. Bei Zuverdienst neben einer Alterspension sind die Versicherungsmonate besonders relevant.

Betrifft die Aktiv-Pension auch Selbständige?

Ja, nach dem Entwurf sollen aktive selbständige und unselbständige Erwerbseinkünfte umfasst sein. Für Arbeitgeber ist vor allem die unselbständige Beschäftigung relevant.

Können Arbeitgeber die Begünstigung schon fix einplanen?

Nein. Derzeit liegt ein Ministerialentwurf vor. Arbeitgeber können Fälle vorbereiten, sollten die konkrete Abrechnung aber erst nach finalem Gesetz und Umsetzungshinweisen fixieren.

Fazit: Aktiv-Pension bringt Chancen, aber Details bleiben offen

Die Aktiv-Pension 2027 kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen wichtig werden. Der geplante Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr und die Entlastung beim Pensionsversicherungsbeitrag können Weiterarbeiten nach dem Regelpensionsalter deutlich attraktiver machen.

Für die Lohnverrechnung gilt aber: Die Regelung ist noch nicht final beschlossen. Arbeitgeber sollten betroffene Mitarbeiter:innen und mögliche Anwendungsfälle vorbereiten, die konkrete Abrechnung aber erst nach Veröffentlichung der endgültigen Rechtsgrundlagen und Umsetzungshinweise festlegen.

Quellen und weiterführende Informationen

Konnten wir Ihr Interesse wecken?

Dann vereinbaren Sie doch einfach einen kostenlosen Kennenlern- Termin.
Oder testen Sie unser Onlineservice, gratis und unverbindlich.

Jetzt gratis testen!

oder

Infotermin vereinbaren
Termin finden