Praktikanten-Lohnverrechnung: SV-Anmeldungspflichten, Pflicht- und freiwillige Praktika & Ausnahmen in Österreich.

Veröffentlicht am 02.07.2025

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Behandlung von Praktikant:innen in der Lohnverrechnung

Praktika sind für viele Unternehmen eine Chance, Talente früh zu fördern – für die Lohnverrechnung bedeutet das aber häufig Unsicherheit: Welche Praktikant:innen müssen sozialversichert angemeldet werden, welche nicht und was ist dabei zu beachten?

1. Überblick: Arten von Praktika

  • Pflichtpraktikum Teil der schulischen oder universitären Ausbildung (Lehrplan/Studienordnung).
  • Ferialpraktikum Praktische Tätigkeit während der Ferien (freiwillig, aber oft für Schüler/Studierende).
  • Qualifiziertes Praktikum (§ 4 Abs 1 Z 4 ASVG) Studierende mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die für den Beruf eine vorgeschriebene Praxisausbildung absolvieren.
  • Sonderfälle (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG) Praktika im Rahmen medizinischer Assistenz- und Pflegeausbildungen.

2. Wer muss angemeldet werden?

  1. Pflichtpraktikant:innen mit Taschengeld Sobald ein Taschengeld oder geldwerte Sachleistungen gezahlt werden, ist sofort vor Praktikumsbeginn eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.

    • Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10 Monatswert), wird der/die Praktikant:in vollversichert (KV, UV, PV, AV).
    • Liegt das Taschengeld darunter, entsteht eine geringfügige Beschäftigung (Unfallversicherung; ab dem 2. Monat auch BV-Beiträge) - .
  2. Pflichtpraktikum als Dienstverhältnis Wird das Praktikum vertraglich als echtes Dienstverhältnis geführt, gelten alle kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen – Anmeldung absolut verpflichtend wko.at.
  3. Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe Jeder Ferienpraktikant hier ist per Kollektivvertrag Arbeitnehmer:in – sozialversicherungspflichtig zu melden und nach KV zu entlohnen.
  4. Qualifizierte Praktikant:innen (§ 4 Abs 1 Z 4 ASVG) Studierende mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die ein vorgeschriebenes Berufspraktikum absolvieren, unterliegen immer der vollen Sozialversicherung – auch wenn kein Entgelt fließt (Bemessungsgrundlage: € 34,59 / Tag).
  5. Medizinische Assistenz- und Pflegepraktika (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG) Unterliegen spezifischen Beitragsgruppen (z. B. Krankenpflegeschüler:innen) und sind immer zu melden; geringfügige Beschäftigung ist ausgeschlossen.

3. Wer muss nicht angemeldet werden?

  • “Echte” Ferialpraktikant:innen ohne Geld- oder Sachbezüge Schüler:innen und Studierende, die eine vorgeschriebene Praxis tätigen, aber kein Taschengeld erhalten, sind unfallversichert über die Schüler-/Studentenversicherung und nicht zu melden.
  • Freiwillige, unentgeltliche Praktika Wird ausdrücklich auf jegliche Vergütung (inkl. Sachleistungen) verzichtet, entfällt die SV-Meldung; Unfall­schutz besteht jedoch über die gesetzliche Schüler-/Studentenversicherung.

4. Praxistipps für Ihre Praktikanten-Lohnverrechnung

  • Meldung rechtzeitig: Sozialversicherungseintritt immer vor Praktikumsbeginn über Lohnbot anmelden.
  • Geringfügigkeitsgrenze beachten: Bei Taschengeld knapp unter € 551,10 spart das Unternehmen Lohn­nebenkosten.
  • Dokumentation sicherstellen: Art des Praktikums, bezogene Leistungen und rechtliche Grundlage (Pflicht vs. Ferial vs. qualifiziert) schriftlich festhalten.
  • Regelmäßiger Check: Gesetzesänderungen im Sozialversicherungsrecht greifen oft zum Jahresbeginn – halten Sie sich up to date.

Fazit

Je nach Art des Praktikums gelten in der Lohnverrechnung sehr unterschiedliche Meldepflichten und Abrechnungsvorschriften. Mit einer klaren Einordnung (Pflicht- vs. Ferial- vs. qualifiziertes Praktikum) und der richtigen Nutzung von Lohnbot vermeiden Sie Fehler und sparen Zeit in der Praktikanten-Lohnverrechnung.

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