Bildungskarenz & Bildungsteilzeit neu ab 2026: Die wichtigsten Änderungen

Veröffentlicht am 17.02.2026

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit neu ab 2026: Die wichtigsten Änderungen

Gleichzeitig wird mit § 37e AMSG die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe eingeführt. Sie ersetzt das bisherige Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld.

Wesentlich: Auf die neue Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Wichtiger Praxishinweis zur zeitlichen Umsetzung

Obwohl die gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2026 gelten, erfolgt die praktische Umsetzung zeitlich versetzt:

  • Die maßgebliche AMS-Bundesrichtlinie wird frühestens mit 01.05.2026 rechtswirksam.
  • Die Beantragung der Beihilfe wird laut AMS voraussichtlich erst ab 08.06.2026 möglich sein.
  • Als frühestmöglicher Beginn einer geförderten Aus- oder Weiterbildung wird ebenfalls der 08.06.2026 angegeben.

Offizielle Informationen dazu finden Sie auf der AMS-Website:

👉 https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/weiterbildungszeit-weiterbildungsteilzeit

Für Arbeitgeber/innen bedeutet das: rechtzeitig vorbereiten, aber realistische Zeitplanung beachten.

Gesetzliche Rahmenbedingungen nach § 37e AMSG

1. Verlängerte Mindestbeschäftigungsdauer

Künftig ist für Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im aktuellen Dienstverhältnis erforderlich.

Bisher waren 6 Monate ausreichend.

2. Neuer Förderfokus

Die Förderung soll künftig vorrangig geringer qualifizierten Arbeitnehmer/innen zugutekommen.

Für Akademiker/innen gelten strengere Voraussetzungen:

  • mindestens 4 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung,
  • davon die letzten 12 Monate im aktuellen Dienstverhältnis.

Die Neuregelung verfolgt somit eine klar sozialpolitisch ausgerichtete Zielsetzung.

3. Mitfinanzierungspflicht für Arbeitgeber/innen

Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft Arbeitnehmer/innen mit höherem Einkommen (ab der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage).

In diesen Fällen müssen Arbeitgeber/innen künftig 15% der Gesamtbeihilfe mitfinanzieren, und zwar als Direktzuschuss (Weiterbildungszuschuss) an den/die Arbeitnehmer/in.

Abgabenrechtliche Behandlung des Weiterbildungszuschusses

  • lohnsteuerfrei
  • beitragsfrei in der Sozialversicherung
  • beitragsfrei in der betrieblichen Vorsorge
  • SV-Beiträge werden vom AMS getragen
  • jedoch aktuell abgabepflichtig bei DB, DZ und Kommunalsteuer

Ob es hier noch zu einer gesetzlichen Anpassung kommt, bleibt offen. Für die Lohnverrechnung bedeutet das eine neue, zusätzliche Prüflogik.

4. Strengere Anforderungen an die arbeitsrechtliche Vereinbarung

Die Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit muss künftig ausdrücklich enthalten:

  • Bildungsstand des/der Arbeitnehmer/in
  • Art und Dauer der Bildungsmaßnahme
  • konkretes Bildungsziel
  • bei Bildungsteilzeit zusätzlich: Ausmaß und Lage der reduzierten Arbeitszeit

Eine unvollständige Vereinbarung kann zu Problemen bei der Förderung führen.

5. „Elternkarenz-Sperre“

Ein direktes Anschließen der Weiterbildungszeit an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld ist künftig nicht mehr möglich.

Voraussetzung ist eine mindestens 26-wöchige arbeitslosenversicherte Beschäftigung unmittelbar vor Beginn der Weiterbildungszeit.

6. Höhe der Beihilfe

Gesetzlich geregelt ist nur der Rahmen der Beihilfe.

Für 2026 beträgt sie täglich zwischen: € 41,49 und € 69,77

Die konkreten Kriterien werden durch eine AMS-Richtlinie festgelegt.

7. Geringfügige Beschäftigung während der Weiterbildungs(teil)zeit

Eine geringfügige Beschäftigung ist nur zulässig, wenn:

  • sie bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt und
  • sie bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bestanden hat.

Im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung ist auch die Neuregelung zur Geringfügigkeitsgrenze und zum Zuverdienst ab 2026 relevant.

Mehr dazu lesen Sie hier im Lohnbot-Blog: https://www.lohnbot.at/blog/neuregelung-ab-2026-geringfuegigkeitsgrenze-zuverdienst--das-muessen-arbeitgeber-innen-wissen/

Auswirkungen für Arbeitgeber/innen

Die Reform bringt:

  • längere Mindestbeschäftigungsdauer
  • strengere Zugangsvoraussetzungen
  • neue Mitfinanzierungspflichten
  • höhere Dokumentationsanforderungen
  • zusätzliche abgabenrechtliche Prüfungen

Insbesondere die korrekte Behandlung des Weiterbildungszuschusses im Bereich DB, DZ und Kommunalsteuer erfordert erhöhte Aufmerksamkeit in der Lohnverrechnung.

Fazit

Die Neuregelung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ab 2026 bedeutet eine deutliche Verschärfung der Voraussetzungen und eine stärkere Zielgruppenorientierung der Förderung.

Für Unternehmen ist entscheidend:

  • die 12-Monats-Voraussetzung korrekt zu prüfen,
  • Vereinbarungen vollständig und rechtssicher zu gestalten,
  • die Mitfinanzierungspflicht ordnungsgemäß abzurechnen,
  • Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigen.

Gerade bei komplexen Sonderfällen zeigt sich, wie wichtig eine strukturierte und digitale Lohnverrechnung ist.

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