
Veröffentlicht am 17.02.2026
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Gleichzeitig wird mit § 37e AMSG die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe eingeführt. Sie ersetzt das bisherige Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld.
Wesentlich: Auf die neue Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.
Obwohl die gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2026 gelten, erfolgt die praktische Umsetzung zeitlich versetzt:
Offizielle Informationen dazu finden Sie auf der AMS-Website:
Für Arbeitgeber/innen bedeutet das: rechtzeitig vorbereiten, aber realistische Zeitplanung beachten.
Künftig ist für Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im aktuellen Dienstverhältnis erforderlich.
Bisher waren 6 Monate ausreichend.
Die Förderung soll künftig vorrangig geringer qualifizierten Arbeitnehmer/innen zugutekommen.
Für Akademiker/innen gelten strengere Voraussetzungen:
Die Neuregelung verfolgt somit eine klar sozialpolitisch ausgerichtete Zielsetzung.
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft Arbeitnehmer/innen mit höherem Einkommen (ab der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage).
In diesen Fällen müssen Arbeitgeber/innen künftig 15% der Gesamtbeihilfe mitfinanzieren, und zwar als Direktzuschuss (Weiterbildungszuschuss) an den/die Arbeitnehmer/in.
Ob es hier noch zu einer gesetzlichen Anpassung kommt, bleibt offen. Für die Lohnverrechnung bedeutet das eine neue, zusätzliche Prüflogik.
Die Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit muss künftig ausdrücklich enthalten:
Eine unvollständige Vereinbarung kann zu Problemen bei der Förderung führen.
Ein direktes Anschließen der Weiterbildungszeit an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld ist künftig nicht mehr möglich.
Voraussetzung ist eine mindestens 26-wöchige arbeitslosenversicherte Beschäftigung unmittelbar vor Beginn der Weiterbildungszeit.
Gesetzlich geregelt ist nur der Rahmen der Beihilfe.
Für 2026 beträgt sie täglich zwischen: € 41,49 und € 69,77
Die konkreten Kriterien werden durch eine AMS-Richtlinie festgelegt.
Eine geringfügige Beschäftigung ist nur zulässig, wenn:
Im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung ist auch die Neuregelung zur Geringfügigkeitsgrenze und zum Zuverdienst ab 2026 relevant.
Mehr dazu lesen Sie hier im Lohnbot-Blog: https://www.lohnbot.at/blog/neuregelung-ab-2026-geringfuegigkeitsgrenze-zuverdienst--das-muessen-arbeitgeber-innen-wissen/
Die Reform bringt:
Insbesondere die korrekte Behandlung des Weiterbildungszuschusses im Bereich DB, DZ und Kommunalsteuer erfordert erhöhte Aufmerksamkeit in der Lohnverrechnung.
Die Neuregelung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ab 2026 bedeutet eine deutliche Verschärfung der Voraussetzungen und eine stärkere Zielgruppenorientierung der Förderung.
Für Unternehmen ist entscheidend:
Gerade bei komplexen Sonderfällen zeigt sich, wie wichtig eine strukturierte und digitale Lohnverrechnung ist.
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