Die neue Teilpension ab 2026

Veröffentlicht am 21.01.2026

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Die neue Teilpension ab 2026

Die Teilpension ist eine neu eingeführte Regelung (ab 1. Jänner 2026), die Versicherten mit Pensionsanspruch ermöglicht, weiterhin zu arbeiten – allerdings mit reduziertem Pensum. Konkret können Personen, die Anspruch auf eine Alters­pension oder vorzeitige Alters­pension (Korridor- oder Schwerarbeitspension) bzw. eine Langzeit­versicherten­pension haben, ihre Berufstätigkeit mit verkürzter Normalarbeitszeit fortsetzen statt sofort vollständig in Rente zu gehen. Dabei wird monatlich ein Teil der Pension ausbezahlt, während im übrigen Pensum weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt werden – was sich langfristig positiv auf die spätere volle Pension auswirkt. Ziel ist ein flexibler und gleitender Übergang in den Ruhestand; die Regelung gilt seit 1. Jänner 2026.

Voraussetzungen und Ablauf

  • Kürzung der Arbeitszeit: Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmer:in mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über eine Arbeitszeitreduktion trifft. Dabei darf die Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 75 % gekürzt werden. Grundlage ist das überwiegend ausgeübte Beschäftigungsausmaß im Jahr vor dem Teilpension-Stichtag.
  • Pensionsantrag: Die teilpensionswillige Person stellt einen Antrag bei der Pensionsversicherung (etwa 3 Monate vor dem Stichtag). Wird die Teilpension bewilligt, schließt die PVA das Pensionskonto anteilig – und die Teilpension wird auf Basis des reduzierten Kontoguthabens berechnet und ab dem Stichdatum ausgezahlt.
  • Steuern: Teilgehalt und Teilpension werden getrennt lohnversteuert. Sonstige Abgeltungen (Urlaubsersatz, usw.) richten sich nach dem reduzierten Entgelt.

Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension hängt vom Umfang der Arbeitszeitkürzung ab. Es gilt folgende Staffelung:

  • 25 % bis 40 % Reduktion der Arbeitszeit → Teilpension = 25 % der bisherigen Pensionsgutschrift.
  • 40,01 % bis 60 % Reduktion → Teilpension = 50 % der Gutschrift.
  • 60,01 % bis 75 % Reduktion → Teilpension = 75 % der Gutschrift.

Anschließend wird das Pensionskonto um diesen Anteil der Gutschrift geschlossen. Alle weiteren Beiträge und Versicherungszeiten während der Teilzeitphase fließen in das restliche, offene Konto ein.

Auswirkungen auf Pensionskonto und spätere Vollpension

Der verbleibende (nicht geschlossene) Teil des Pensionskontos bleibt aktiv und wird durch weitere Einzahlungen aufgewertet. Später, wenn der/die Beschäftigte endgültig voll pensioniert wird, setzt sich die volle Pension aus zwei Komponenten zusammen:

  • der bereits bezogenen Teilpension
  • dem damals noch im Konto vorhandenen Restguthaben.

Je nachdem, ob der volle Pensionsantritt vor oder nach dem Regelpensionsalter erfolgt, gelten die üblichen Abschläge bzw. Zuschläge bei der Berechnung der endgültigen Pension.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:innen

Arbeitgeber:innen, HR- und Lohnverrechnungsprofis sollten insbesondere Folgendes beachten:

  • Arbeitszeit & Vereinbarung: Die neue reduzierte Normalarbeitszeit (25–75 % Kürzung) muss schriftlich mit dem/der Mitarbeiter:in vereinbart werden. Ab 01.01.2026 ist das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Rahmen der Sozialversicherungsmeldung verpflichtend anzugeben (z. B. „3850“ für 38,5 Wochenstunden). Das bestehende Dienstverhältnis bleibt aufrecht – eine neue Anmeldung ist nicht erforderlich, es handelt sich um eine entsprechende Meldung/Änderung der Arbeitszeit.
  • Lohnverrechnung & Steuern: In der Lohnverrechnung wird das reduziertes Teilzeitentgelt ganz normal versteuert. Die Teilpension wird gesondert über die Pensionsversicherung versteuert. Es gibt keine speziellen Ersatzleistungen – weder Lohnausgleich noch fiktive Beitragssätze – für die reduzierte Arbeitszeit. Die Teilzeitbeschäftigung bleibt sozialversicherungspflichtig wie ein gewöhnliches Teilzeitarbeitsverhältnis.
  • Abfertigung & Betriebliche Vorsorge: Für Abfertigung AltAnsprüche entsteht der Anspruch erst bei endgültigem Austritt, und es ist immer die frühere **volle Normalarbeitszeit vor der Reduktion für die Berechnung heranzuziehen. Bei Abfertigung Neu (Vorsorgekasse) werden weiterhin Beiträge entrichtet; Arbeitnehmer:innen können Beiträge auf Basis des ursprünglichen Vollgehalts weiterzahlen (bzw. der Arbeitgeber kann die entfallenden Beiträge übernehmen), um den Vorsorgeanspruch zu sichern. Gleiches gilt für Pensionskassenbeiträge in Betriebsrenten: Die Arbeitnehmer:innen können die Beiträge weiter in der bisherigen (höheren) Höhe leisten oder der Arbeitgeber übernimmt die Differenz.
  • Keine individuelle Finanzberatung: Pensionsfragen sind komplex und individuell sehr unterschiedlich. Arbeitgeber:innen sollten sich damit zurückhalten, Mitarbeiter:innen konkrete Finanz- oder Renten-Tipps zu geben. Die Online-Informationen dienen nur der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine persönliche Beratung. Im Bedarfsfall sollte auf zuständige Beratungsstellen (z.B. die Pensionsversicherungsanstalt oder Arbeiterkammer) verwiesen werden.

Fazit

Die Teilpension ermöglicht einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben mit reduziertem Arbeitspensum. Sie erfordert eine schriftliche Vereinbarung (25–75 % Arbeitszeitreduktion) und einen Antrag bei der Pensionsversicherung. Arbeitgeber:innen zahlen weiter Lohn und Sozialversicherung wie gewohnt; Abfertigung und Betriebsrenten werden entsprechend der ursprünglichen Arbeitszeit berechnet. Weitere Details und Beispiele finden Sie in den offiziellen Informationsbroschüren der Pensionsversicherung.
Weitere Informationen zur Teilpension finden Sie hier: https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/teilpension

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