Kontrolle 3G Regelung am Arbeitsplatz

Veröffentlicht am 22.11.2021

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

3G Kontrollen am Arbeitsplatz

Seit November dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Dienstnehmer:innen den Arbeitsplatz betreten (3G).

Deshalb müssen Dienstgeber:innen auf PCR-Tests bei nicht geimpften Dienstnehmer:innen bestehen.

Wenn dabei Kosten anfallen, sind diese von den Dienstnehmer:innen grundsätzlich selbst zu tragen. Als Dienstgeber:in sind Sie für die Kontrolle verantwortlich (Verwaltungsstrafe dafür ist bis zu € 3.600,-), wobei Stichprobenkontrollen genügen. Bei lückenlosen Kontrollen bedarf es keiner Zustimmung durch die Dienstnehmer:innen (§ 10 Abs 1 AVRAG).

Homeofficeanspruch

Ein:e den Test verweigernde:r Dienstnehmer:in hat keinen durchsetzbaren Anspruch im Homeoffice eingesetzt zu werden. Der/die Dienstgeber:in muss daher auch kein Homeoffice gewähren, um eine Kündigung zu vermeiden.

Denn Homeoffice setzt nach § 2f AVRAG eine Vereinbarung voraus. Dem/der Dienstgeber:in ist daher nicht zumutbar, notorischen Testverweigerer:innen hundertprozentiges Homeoffice anzubieten.

Entgeltfortzahlung

Dienstnehmer:innen, welche aufgrund eines fehlenden PCR-Tests den Dienst nicht antreten können, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

In einem solchen Fall teilen Sie bitte Ihrer Personalverrechnung mit, an welchen Tagen der/die Dienstnehmer:in dem Dienst ferngeblieben ist, damit dies in der Abrechnung berücksichtigt werden kann.

Sollten Sie jedoch in einem solchen Fall mit dem/der Dienstnehmer:in Homeoffice vereinbart haben, so besteht Anspruch auf Entgelt. Eine Verpflichtung Homeoffice anzubieten oder zu genehmigen besteht nicht.

Entlassung

Nach Aussagen von Personen mit Arbeitsrechtexpertise gilt Folgendes:

Wenn ein:e Dienstnehmer:in die Durchführung von Tests grundsätzlich und ernsthaft verweigert, kann diese:r wegen Dienstunfähigkeit (§ 27 Ziffer 2 AngG) entlassen werden.

Dieser Fall ist mit dem Führerscheinentzug von Berufskraftfahrern vergleichbar. Der/die Dienstgeber:in muss nicht warten, ob der/die Dienstnehmer:in die Verweigerung tatsächlich mehrere Wochen hindurch wiederholt.

Anderes gilt natürlich, wenn Dienstnehmer:innen einmal einen Test vergessen haben.

Bevor Sie eine Entlassung aus diesem Grund veranlassen, besprechen Sie diese mit Ihrem/Ihrer Anwalt/Anwältin oder mit einer Person mit Fachexpertise Ihrer beruflichen Interessensvertretung, beispielsweise der Wirtschaftskammer.

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