Veröffentlicht am 22.11.2021
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Seit November dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Dienstnehmer:innen den Arbeitsplatz betreten (3G).
Deshalb müssen Dienstgeber:innen auf PCR-Tests bei nicht geimpften Dienstnehmer:innen bestehen.
Wenn dabei Kosten anfallen, sind diese von den Dienstnehmer:innen grundsätzlich selbst zu tragen. Als Dienstgeber:in sind Sie für die Kontrolle verantwortlich (Verwaltungsstrafe dafür ist bis zu € 3.600,-), wobei Stichprobenkontrollen genügen. Bei lückenlosen Kontrollen bedarf es keiner Zustimmung durch die Dienstnehmer:innen (§ 10 Abs 1 AVRAG).
Ein:e den Test verweigernde:r Dienstnehmer:in hat keinen durchsetzbaren Anspruch im Homeoffice eingesetzt zu werden. Der/die Dienstgeber:in muss daher auch kein Homeoffice gewähren, um eine Kündigung zu vermeiden.
Denn Homeoffice setzt nach § 2f AVRAG eine Vereinbarung voraus. Dem/der Dienstgeber:in ist daher nicht zumutbar, notorischen Testverweigerer:innen hundertprozentiges Homeoffice anzubieten.
Dienstnehmer:innen, welche aufgrund eines fehlenden PCR-Tests den Dienst nicht antreten können, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In einem solchen Fall teilen Sie bitte Ihrer Personalverrechnung mit, an welchen Tagen der/die Dienstnehmer:in dem Dienst ferngeblieben ist, damit dies in der Abrechnung berücksichtigt werden kann.
Sollten Sie jedoch in einem solchen Fall mit dem/der Dienstnehmer:in Homeoffice vereinbart haben, so besteht Anspruch auf Entgelt. Eine Verpflichtung Homeoffice anzubieten oder zu genehmigen besteht nicht.
Nach Aussagen von Personen mit Arbeitsrechtexpertise gilt Folgendes:
Wenn ein:e Dienstnehmer:in die Durchführung von Tests grundsätzlich und ernsthaft verweigert, kann diese:r wegen Dienstunfähigkeit (§ 27 Ziffer 2 AngG) entlassen werden.
Dieser Fall ist mit dem Führerscheinentzug von Berufskraftfahrern vergleichbar. Der/die Dienstgeber:in muss nicht warten, ob der/die Dienstnehmer:in die Verweigerung tatsächlich mehrere Wochen hindurch wiederholt.
Anderes gilt natürlich, wenn Dienstnehmer:innen einmal einen Test vergessen haben.
Bevor Sie eine Entlassung aus diesem Grund veranlassen, besprechen Sie diese mit Ihrem/Ihrer Anwalt/Anwältin oder mit einer Person mit Fachexpertise Ihrer beruflichen Interessensvertretung, beispielsweise der Wirtschaftskammer.
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