
Veröffentlicht am 11.12.2025
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Grundsätzlich verjährt Urlaubsanspruch in Österreich zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das klingt kompliziert, ist aber an einem aktuellen Beispiel einfach erklärt:
Das Verbrauchsprinzip: Wenn ein Mitarbeiter Urlaub nimmt, wird gesetzlich immer zuerst der älteste offene Urlaubstag abgebaut. Das passiert automatisch.
Ein entscheidendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 8 ObA 23/23z) hat die Spielregeln verändert. Urlaub verjährt nicht mehr automatisch!
Der OGH hat bestätigt: Der Urlaubsanspruch verfällt nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber den Mitarbeiter nachweislich darauf hingewiesen haben, dass:
To-do für Arbeitgeber: Prüfen Sie jetzt, ob Mitarbeiter noch Resturlaub aus 2023 haben. Weisen Sie diese Personen schriftlich (z.B. per E-Mail oder über den Lohnzettel-Kommentar) darauf hin, dass diese Tage mit 31.12.2025 verfallen. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen!
Zum Jahresende muss auch geprüft werden, ob alle Krankenstände korrekt erfasst wurden. Dies ist wichtig für zwei Bereiche:
Wichtig für die Bilanz: Denken Sie daran, dass nicht konsumierte Urlaube in der Bilanz als Rückstellung (Urlaubsersatzleistung) passiviert werden müssen. Das gilt auch für Ansprüche aus Vorjahren.
Die Gesetzgebung ist ständig in Bewegung.
Nutzen Sie die verbleibenden Wochen im Jahr für den "Urlaubs-Clean-up":
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