Veröffentlicht am 18.03.2022
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Ein Kollektivvertrag ist eine schriftliche Betriebsvereinbarung zwischen Dienstnehmer:innen und einer Gruppe von Dienstgeber:innen, normalerweise zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband - wie zum Beispiel der WKO. Diese Vereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis (Branche, Region, Arbeitnehmende oder Arbeitende) in ihrem jeweiligen Geltungsbereich.
Auf Seiten der Dienstnehmer:innen werden Kollektivverträge in der Regel zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und einzelnen Gewerkschaften verhandelt und abgeschlossen. Die Verträge gelten meist für eine ganze Wirtschaftsbranche.
Da es sich bei einem Kollektivvertrag um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien handelt, muss dieser ausgehandelt werden. Ein neuer Vertrag ist dann abgeschlossen, wenn eine Einigung zwischen den Verhandlungspartnern erzielt wurde.
Die wichtigsten Inhaltspunkte des KV sind:
Als Dienstgeber:in mit einem Gewerbeschein, können Sie sich bei der Wirtschaftskammer erkundigen, welcher Kollektivvertrag für Sie zutrifft.
Die genaue Einstufung erfolgt dann basierend auf der Tätigkeit in einer Verwendungs- und beziehungsweise Beschäftigungsgruppe. Sollten Sie sich nicht sicher sein, weil sich die Tätigkeiten des Dienstnehmenden in mehrere Verwendungsgruppen eingliedern lässt, wird bei der Einstufung rein auf die zeitlich überwiegende Verwendung geachtet (Beurteilungszeitraum: 1 Jahr).
Außerdem muss bei einigen Kollektivverträgen auf die Vordienstzeit (Erwerbsjahre) Rücksicht genommen werden.
Bei vielen KVs wird ausschließlich nach Verwendungsgruppenjahren eingestuft, nicht nach bereits gearbeiteten Jahren. Das heißt, dass lediglich die Jahre, in denen eine gleichwertige oder höhere Beschäftigung getätigt wurde, angerechnet werden. Dies kann auch der Fall sein, wenn zuvor eine andere Entlohnung stattgefunden hat.
Die Einstufung nach Berufsjahren beinhaltet grundsätzlich alle nach dem Angestelltengesetz (AngG) absolvierten Dienstzeiten - Branchenunabhängig.
Gerade für Arbeitende wird oft eine dritte Art der Einstufung vorgenommen. Hierbei werden nur Vordienstzeiten, welche im selben Betrieb erfolgt sind, angerechnet.
Grundsätzlich sind bei der Einstufung auch die Anzahl der Praxisjahre, Schul- oder Ausbildungszeiten, bzw. im Ausland absolvierte Dienstzeiten zu beachten. Es kann auch vorkommen, dass bei manchen KVs komplett auf eine Einstufung nach Erwerbsjahren verzichtet wird.
Abschließend soll noch erwähnt werden, dass Sie die Dienstgeber:innen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, Dienstnehmer:innen nach ihren Vordienstjahren zu fragen und auch entsprechende Nachweise (z.B.: Dienstzeugnis) zu verlangen, falls dies nicht schon vorab von den Dienstnehmer:innen angegeben wird.
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