Kündigungsfristen für Arbeiter:innen in Österreich

Veröffentlicht am 11.02.2026

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Kündigungsfristen für Arbeiter:innen in Österreich

Während die Grundsystematik der Kündigungsfristen unverändert bleibt, wurde eine zentrale Ausnahme – das sogenannte „Saisonprivileg“ – aus dem Gesetz gestrichen. Gleichzeitig enthält das Gesetz eine Übergangsregelung („Versteinerung“) für bestimmte kollektivvertragliche Sonderbestimmungen.

Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen?

1. Die gesetzliche Grundregel bleibt bestehen (§ 1159 ABGB)

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter:innen entsprechen weiterhin dem bekannten Stufenmodell:

Bei Arbeitgeberkündigung:

  • 6 Wochen
  • Erhöhung je nach Dauer des Dienstverhältnisses
  • Bis zu 5 Monate bei langer Betriebszugehörigkeit

Der Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende.

Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass auch der 15. oder der Letzte eines Monats als Kündigungstermin gilt.

Bei Arbeitnehmerkündigung:

  • 1 Monat zum Monatsletzten
  • Vertraglich kann diese Frist verlängert werden (maximal 6 Monate)

Die gesetzliche Systematik bleibt also stabil.

2. Das „Saisonprivileg“ wurde gestrichen

Bis 30.06.2025 konnten Kollektivvertragspartner für Branchen mit überwiegend saisonalen Betrieben abweichende Kündigungsregelungen festlegen.

Diese gesetzliche Ermächtigung wurde mit der Novelle gestrichen.

Das bedeutet: Neue kollektivvertragliche Sonderregelungen für Saisonbranchen sind auf Basis dieser früheren Ausnahme nicht mehr möglich.

Ziel der Gesetzesänderung war es, Auslegungsprobleme und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

3. Ausnahme: „Versteinerung“ bestehender Kollektivverträge

Trotz der Streichung bleiben bestimmte kollektivvertragliche Sonderregelungen weiterhin gültig.

Das gilt jedoch nur, wenn:

  • die abweichende Regelung zwischen 01.01.2018 und 30.06.2025 neu aufgenommen wurde
  • und ordnungsgemäß kundgemacht wurde

Diese Regelungen bleiben weiterhin anwendbar. Man spricht hier von einer sogenannten „Versteinerung“ (§ 1503 Abs. 30 ABGB).

Laut den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle betrifft diese Übergangsregelung insgesamt 29 Kollektivverträge, die ausdrücklich genannt werden und die Voraussetzungen für die Weitergeltung abweichender Kündigungsregelungen erfüllen.

Nachfolgend werden diese 29 Kollektivverträge einzeln aufgelistet:

  • Kollektivvertrag im Gewerbe Agrarservice,
  • Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe,
  • Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe,
  • Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau-. und Tiefbohrunternehmer,
  • Kollektivvertrag für das Dachdeckergewerbe,
  • Rahmenkollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten,
  • Kollektivvertrag für Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede),
  • Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen,
  • Kollektivvertrag für das Glasergewerbe,
  • Kollektivvertrag für gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe,
  • Rahmenkollektivvertrag für gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe,
  • Kollektivvertrag Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Pflasterergewerbe,
  • Zusatzkollektivvertrag zum KV für das Rauchfangkehrergewerbe vom 01.01.1988,
  • Rahmenkollektivvertrag Schädlingsbekämpfung,
  • Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung vom 1. Mai 2021,
  • Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe,
  • Kollektivvertrag für Binnenschifffahrt,
  • Kollektivvertrag für österreichische Seilbahnen,
  • Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe,
  • Kollektivvertrag Kleintransportgewerbe,
  • Kollektivertrag Stein- und Keramische Industrie,
  • Kollektivvertrag Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei.

4. Mindestkündigungsfrist: 1 Woche

Unabhängig davon gilt nun klar: Selbst wenn ein „versteinerter“ Kollektivvertrag eine kürzere Frist vorsieht, tritt gesetzlich eine Mindestkündigungsfrist von einer Woche an deren Stelle.

Damit wurde ein einheitlicher Mindestschutz geschaffen.

5. Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen bedeutet die neue Rechtslage:

  1. Zuerst immer die gesetzliche Grundregel nach § 1159 ABGB prüfen.
  2. Danach klären, ob ein „versteinerter“ Kollektivvertrag anwendbar ist.
  3. Sicherstellen, dass die Mindestfrist von 1 Woche eingehalten wird.

Gerade in Branchen mit traditionell saisonalen Strukturen ist eine sorgfältige KV-Prüfung entscheidend.

Fazit

Die Reform bringt mehr Klarheit in die Kündigungssystematik für Arbeiter:innen:

  • Die gesetzlichen Fristen bleiben unverändert
  • Das „Saisonprivileg“ wurde abgeschafft
  • Bestehende Sonderregelungen bleiben nur unter engen Voraussetzungen bestehen
  • Eine Mindestkündigungsfrist von 1 Woche gilt jedenfalls

Für Arbeitgeber:innen erhöht sich damit die Bedeutung einer sauberen arbeitsrechtlichen Prüfung bei jeder Kündigung.

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