Lohnverrechnung 2024 - Alle Neuerungen

Veröffentlicht am 12.12.2024

Upgedated am 23.02.2024

von Vincent Janele, geprüfter Lohnverrechner

Lohnverrechnung 2024: Alle Neuerungen im Überblick

Angepasste Tarifstufen, eine mögliche Verlängerung der Teuerungsprämie, die Anhebung der pauschalierten Dienstgeber:innenabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten - das ist nur eine Auswahl der Neuerungen, die es 2024 in der Lohnverrechnung zu beachten gilt.

In unserem letzten Blogbeitrag des Jahres fassen wir die relevanten Änderungen kompakt zusammen, damit Ihnen der Start ins neue Lohnverrechnungsjahr gut gelingt!

Jahr 2024 mit Lohnbot

Anpassung der Tarifstufen & höhere Lohnsteuerfreibeträge

Auch 2024 wird es wieder inflationsangepasste Einkommensteuertarife geben. Mit der 2022 beschlossenen “Abschaffung der kalten Progression” hat sich die Bundesregierung allerdings ein weiteres Werkzeug in die Hand gegeben, welches nun zusätzlich zur automatischen Anpassung Jahr für Jahr für Spannung sorgt.

Denn während die Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der höchsten Stufe), sowie die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (z.B.: Verkehrsabsetzbetrag, Alleinerzieher:innen- und Alleinverdiener:innenabsetzbetag) jährlich um zwei Drittel der Inflation angepasst werden, kann die Bundesregierung über das letzte Drittel, das für Steuerentlastungen der Bevölkerung vorgesehen ist, frei verfügen. Dieses betrug heuer 1,2 Milliarden Euro, die nun in Zeiten anhaltend hoher Inflation vor allem Niedrigverdiener:innen und der Mittelschicht zugutekommen sollen. Zu diesem Zweck wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Zusätzliche Anhebung der Einkommensteuertarifstufen

Die unteren vier Tarifgrenzen (bis zu einer monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage von EUR 5.562,--) werden stärker angehoben als ursprünglich geplant. Dies gilt auch für die Absetzbeträge ( Alleinerzieher:innen- und Alleinverdiener:innenabsetzbetag und der Verkehrsabsetzbetrag), die ebenfalls zusätzlich angehoben werden.

Durch die vorgenommenen Änderungen ergibt sich für 2024 folgende monatliche Lohnsteuertabelle:

Monatliche Lohnsteuertabelle 2024

Höhere Freibeträge für Zulagen und Zuschläge

Vorerst befristet bis 01.01.2026 wird der monatliche Höchstfreibetrag für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG angehoben. Ab dem kommenden Jahr gilt für Arbeitnehmer:innen ein Höchstfreibetrag von EUR 200,-- für maximal 18 Überstunden. Eine große Anhebung, denn bisher galt ein Freibetrag von EUR 86,-- für maximal zehn Überstunden. Zu beachten ist, dass für Überstunden gemäß § 68 Abs. 2 EStG, die vor dem 1. Jänner 2024 geleistet wurden, aber erst im neuen Jahr ausbezahlt werden, noch die alte, bis 31. Dezember 2023 geltende Regelung anzuwenden ist.

Zusätzlich erfährt auch der Freibetrag für SEG-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) und SFN-Zulagen (Sonn-, Feiertag- Nachtarbeit) ein Aufwertung von EUR 360,-- auf EUR 400,--.

Neue Werte in der Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung sind insbesondere die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages sowie die Erhöhung der pauschalierten Dienstgeber:innenabgabe interessant.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag in der Gesamthöhe von sechs Prozent, den sich Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in je zur Hälfte teilen, wird um 0,1 % gesenkt. Diese Neuregelung gilt sowohl für reguläre und freie Dienstnehmer:innen als auch für Lehrlinge. Auf der Seite der (freien) Dienstnehmer:innen kommt es allerdings nur dann zu einer Senkung um 0,05 %, wenn die Beitragsgrundlage mehr als EUR 2.306,-- beträgt. Bei Lehrlingen muss für eine Anwendung des niedrigeren Arbeitslosenversicherungsbeitrags die Beitragsgrundlage über EUR 2.128,-- liegen. Bei einer niedrigeren Beitragsgrundlage gelten auch weiterhin die bisherigen Prozentsätze (siehe Grafik Vorraussichtliche Sozialversicherungswerte 2024).

Was ist die pauschalierte Dienstgeber:innenabgabe?

Für die Beschäftigung eines/einer geringfügig beschäftigten Mitarbeiter:in sind für Dienstgeber:innen nur sehr geringe Lohnnebenkosten zu entrichten. Dies kann sich jedoch rasch ändern, wenn in einem Kalendermonat mehrere geringfügig beschäftigte Dienstnehmer:innen beschäftigt werden. Übersteigt nämlich die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer:innen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze ( EUR 777,66 im Jahr 2024), sind nicht nur die 1,1 % Unfallversicherungsbeitrag an die Sozialversicherung zu entrichten, sondern zusätzlich auch eine Dienstgeber:innenabgabe.

Von derzeit 16,4 % auf 19,4 % wird hingegen die pauschalierte Dienstgeber:innenabgabe angehoben. Inklusive der Unfallversicherung ist für geringfügig Beschäftigte von Dienstgeber:innenseite ab kommendem Jahr ein Sozialverischerungsbeitrag in der Höhe von 20,5 % zu leisten. Der Dienstgeber:innen-Beitragsprozentsatz wurde somit im Vergleich zu Teilzeit oder Vollzeit beschäftigten Personen ( 20,53 % 2024) fast angeglichen. Grund dafür ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, dass es erforderlich macht, mit der Dienstgeber:innenabgabe auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung einzuheben.

Für die Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich 2024 folgende Prozentsätze:

Sozialversicherungsbeitragsprozentsätze 2024
Sozialversicherungsbeitragsprozentsätze 2024 Lehrlinge

Die Aufwertungszahl für 2024 beträgt 1,035 %. Daraus ergeben sich folgende Werte für das nächste Jahr:

Vorraussichtliche Sozialversicherungswerte 2024

Teuerungsprämie auch 2024?

Im neuen Jahr wird die Teuerungsprämie unter neuem Namen und in modifizierter Form fortgeführt. Die Mitarbeiter:innenprämie kann im Unterschied zur Teuerungsprämie nur mehr aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift ausbezahlt werden. Die abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämien kann also ausschließlich durch einen Kollektivvertrag geregelt werden. Fehlt ein solcher Kollektivvertrag oder enthält er keine Bestimmungen zu Mitarbeiter:innenprämien, besteht für diese Betriebe und ihre Arbeitnehmer:innen leider keine Möglichkeit, die Abgabenbefreiung in Anspruch zu nehmen.

Im Gegensatz zur Teuerungsprämie wird das Homeoffice-Pauschale zu einem festen Bestandteil des Steuerrechts. Auch in Zukunft können im Homeoffice arbeitende Mitarbeiter:innen von Dienstgeber:innen mit maximal EUR 3,-- pro Tag an 100 Homeoffice-Tagen im Jahr steuer- und abgabenfrei unterstützt werden.

Konnten wir Ihr Interesse wecken?

Dann vereinbaren Sie doch einfach einen kostenlosen Kennenlern- Termin.
Oder testen Sie unser Onlineservice, gratis und unverbindlich.

Jetzt gratis testen!

oder

Infotermin vereinbaren
Termin finden