
Veröffentlicht am 12.12.2025
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft bekannt gibt, ist die Freude meist groß. Gleichzeitig startet für Sie als Arbeitgeber eine Kette an rechtlichen und administrativen Pflichten: von der Meldung an das Arbeitsinspektorat bis zur korrekten Abrechnung der Betrieblichen Vorsorge während dem Mutterschutz.
Damit Sie hier keine Fristen übersehen, haben wir den Prozess für Sie zusammengefasst.
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist ("Bekanntgabe"), gelten strenge Schutzvorschriften.
👉 Praxis-Hilfe: Wie Sie die Meldung an das Arbeitsinspektorat korrekt abwickeln und was dabei zu beachten ist, erklären wir in unserem Help-Center: Zur Anleitung: Arbeitsinspektoratsmeldung bei Schwangerschaft
Ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt besteht ein absoluter Kündigungsschutz.
Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der absolute Mutterschutz (Schutzfrist). Die werdende Mutter darf nicht mehr beschäftigt werden.
Betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu) läuft weiter: Ein häufiger Fehler in der Praxis! Obwohl Sie kein Gehalt zahlen, müssen Sie während des Wochengeldbezugs die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse (BMSVG) weiter leisten.
👉 So geht's in Lohnbot: Wie Sie den Mutterschutz im System eintragen, damit Abrechnung und Meldungen automatisch starten, lesen Sie hier: Hilfe-Artikel: Mutterschutz richtig erfassen
Beginn Mutterschutz (8 Wochen vor Geburt): Arbeits- und Entgeltbestätigung via ELDA senden.
Antritt der Karenz: Abmeldung bei der Sozialversicherung mit dem Grund „Karenz nach MSchG/VKG“.
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