Update der Steuerbegünstigungen für Dienstnehmer:innen 2021

Veröffentlicht am 05.05.2021

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Neue Steuer­begünstigungen für Dienstnehmer:innen

Ab 2021 gibt es einige interessante Neuerungen. Besonders im Bereich der Essensgutscheine und beim Jobticket gibt es erhebliche Verbesserungen!

Covid 19 Tests

Zum Glück und eigentlich eh klar, wenn der/die Arbeitgeber:in die Kosten für einen Covid-19-Test seiner Arbeitnehmer:innen übernimmt, dann ist das steuerfrei.

Dienstfahrrad

Hier gibt es eine Klarstellung, dass für Fahrräder und E-Fahrräder kein Sachbezug anzuwenden ist.

Essensgutscheine

Eine wirklich gute Entwicklung gibt es im Bereich der Essensgutscheine.

Ab 1.7.2020 wurde der Betrag für steuer- und sozialversicherungsfreie Essensgutscheine angehoben.

Wichtig ist, dass diese freiwillig gewährt werden müssen. Gemeint ist hier nicht, dass z.B. Erpressung ausgeschlossen ist, sondern eigentlich dass diese Gutscheine nicht z.B. durch einen Kollektivvertrag vorgeschrieben werden.

Konkret heißt das:

Restaurantgutscheine

Der Betrag wird von EUR 4,40,- auf EUR 8,- pro Arbeitstag erhöht.

Dieser darf entweder am Arbeitsplatz (Lieferdienst im Homeoffice) oder in der Gaststätte konsumiert werden.

Lebensmittelgutscheine

Der Betrag wird von EUR 1,10,- auf EUR 2,- pro Arbeitstag erhöht.

Freie/verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz

sind grundsätzlich befreit. Beispiele sind Mahlzeiten der Werksküche, Kantine oder Lieferungen von außerhalb in den Betrieb.

Ebenfalls neu ab 1.7.2020 ist, dass diese Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit eingelöst werden dürfen.

Bei einer 5-Tage-Woche können bei ganzjähriger Beschäftigung für 220 Arbeitstage pro Jahr Gutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Bei Restaurantgutscheinen im Wert von EUR 8,- sind das max. EUR 1.760,- pro Kalenderjahr.

Jobtickets

Bisher gab es mehrere Voraussetzungen für ein steuerfreies Jobticket:

  • es musste sich um eine Streckenkarte (in Wien gab es schon bisher eine Ausnahme) handeln,
  • die Rechnung muss auf den/die Arbeitgeber:in lauten,
  • und den Namen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin aufweisen.

Ab 1.7.2021 gibt es hier jedoch eine Neuregelung.

Es können nun auch Wochen-, Monats-, oder Jahreskarten (z.B. 1-2-3- Ticket) zur Verfügung gestellt werden. Diese muss jedoch zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.

Die Zurverfügungstellung soll auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch den/die Arbeitgeber:in möglich und begünstigt sein. Auch die Verlängerung von Tickets ist begünstigt.

Achtung, für Wegstrecken die vom Jobticket umfasst sind, gibt es keine Pendlerpauschale!

Informationen zum neuen Homeoffice Gesetzt finden Sie in einem eigenen Blogbeitrag hier.

Konnten wir Ihr Interesse wecken?

Dann vereinbaren Sie doch einfach einen kostenlosen Kennenlern- Termin.
Oder testen Sie unser Onlineservice, gratis und unverbindlich.

Jetzt gratis testen!

oder

Infotermin vereinbaren
Termin finden