Veröffentlicht am 13.10.2022
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Eine Neugründung ist nicht immer einfach und der finanzielle Spielraum häufig beschränkt. Daher empfehlen wir Neugründer:innen nicht nur, sich für eine effiziente und kostengünstige Lohnverrechnung zu entscheiden, sondern auch die sich bietenden Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Denn gerade in der zeit- und kostenintensiven Periode der Unternehmensgründung hat man als Selbständige:r nichts zu verschenken.
Um Unternehmer:innen in dieser Periode zu unterstützen, wurde 1999 das Neugründungs-Förderungsgesetz (kurz NeuFöG) beschlossen. Das NeuFöG stellt eine äußerst niederschwellige Fördermöglichkeit dar, die im Zuge der Neugründung beansprucht werden kann und die für alle gängigen Unternehmensformen in Österreich infrage kommt. Diese vom Bund initiierte Förderung für neue Betriebsinhaber:innen, erleichtert den Start ins Unternehmertum, indem sie eine Erleichterung oder Befreiung von bestimmten Gebühren und Abgaben vorsieht. Um welche es sich dabei handelt und welche Vorteile eine Gründung nach dem NeuFöG auf die Lohnverrechnung Ihres Unternehmens hat, wollen wir uns in diesem Blogbeitrag näher ansehen.
Damit Sie mit Ihrem Unternehmen für eine Neugründungsförderung im Sinne des NeuFöG infrage kommen, gibt es gewisse Voraussetzungen, die es zu erfüllen gilt. Rahmenbedingung ist, dass Ihr Betrieb operativ tätig wird und auf die Erzielung betrieblicher Einkünfte abzielt. Zusätzlich muss:
Die Förderung können Sie bei Ihrer gesetzlichen Berufsvertretung (meist die WKO) beantragen. Zudem muss die Neugründung über das amtliche Formular NeuFoe 2 (Download) erklärt werden, welches bei der Antragstellung den betroffenen Stellen (z. B. Firmenbuchgericht, ÖGK, Finanzamt, Magistrat) vorzulegen ist. Einzelunternehmen können das Formular auch über das Unternehmensserviceportal der Republik an die jeweilige Behörde übermitteln. Abschließend ist noch eine Gründungsberatung bei Ihrer gesetzlichen Berufsvertretung notwendig. Sogenannte “neue Selbstständige” müssen sich dafür an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen wenden. Dieses Beratungsgesprächs ist verpflichtender Bestandteil des Beantragungsprozesses und dient zur Bestätigung, dass eine Gründung nach dem NeuFöG vorliegt.
Die Neugründungsförderung ist insbesondere dafür gedacht, selbständig tätig werdenden Unternehmer:innen bei den zahlreichen anfallenden Kosten einer Neugründung unter die Arme zu greifen. Daher umfasst das NeuFöG eine Befreiung von bestimmten Gebühren und Abgaben, die mit der Unternehmensgründung in direktem Zusammenhang stehen. Der/die neue Betriebsinhaber:in ist befreit von:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren und Abgaben nicht vorgesehen ist und das Neugründerformular NeuFö2 der betreffenden Stelle vorab vorgewiesen werden muss. Werden z. B. bei der Eintragung ins Firmenbuch Gerichtsgebühren fällig, muss zu diesem Zeitpunkt auch die Bestätigung über Gründung nach dem NeuFöG vorgelegt werden, damit diese infolge erlassen werden können.
Um von einer Auswahl an anfallenden Lohnnebenkosten befreit zu werden, ist die ÖGK bereits bei Anforderung einer Beitragskontonummer über den Status als Neugründer:in zu informieren. Spätestens mit der ersten Anmeldung eine:r Dienstnehmer:in ist das Formular NeuFoe2 der Gesundheitskasse vorzulegen. Eine Befreiung von einigen Lohnnebenkosten ist nur bei Neugründung, nicht aber bei Betriebsübertragung möglich.
Die Befreiung umfasst dabei folgende den/die Dienstgeber:in betreffende Lohnabgaben:
Von der Befreiung profitieren können Neugründer:innen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, der den Monat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate umfasst. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener Monat, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt (z.B.: Geschäftseröffnung oder Produktionsbeginn).
Eine Befreiung von den oben aufgezählten Lohnnebenkosten für die ersten drei im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer:innen bzw. Lehrlinge beginnt in jenem Monat, in dem das Unternehmen den/die erste Dienstnehmer:in bzw. Lehrling einstellt und kann ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate lang in Anspruch genommen werden. Für alle weiteren Dienstnehmer:innen gilt die Befreiung zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Neugründung.
Insgesamt ersparen sich Jungunternehmer:innen durch den Wegfall der vier Lohnabgaben 5,97% an Lohnnebenkosten. Im Fall eines/einer Dienstnehmer:in mit einem in Österreich durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von EUR 2.640,- entspräche dies einer Ersparnis von EUR 157,61.
Bruttogehalt | 2.640,00€ | |
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DB zum FLAF | 3,90% | 102,96€ |
Zuschläge zum DB | 0,37% | 9,77€ |
Wohnbauförderungsbeitrag | 0,50% | 13,20€ |
Unfallversicherungsbeitrag | 1,20% | 31,68€ |
monatliche Ersparnis | 157,61€ |
Sie haben Ihr Unternehmen erfolgreich nach dem NeuFöG gegründet und auch die Österreichische Gesundheitskasse über Ihren Neugründerstatus informiert? Dann ist es an der Zeit, Ihre Ersparnis an Lohnnebenkosten über Lohnbot geltend zu machen.
Dazu hinterlegen Sie zunächst unter Features das Gründungsdatum Ihres Unternehmens. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, im Dienstverhältnis Ihrer Mitarbeiter:innen anzugeben, dass diese durch das NeuFöG gefördert sind. Im Dashboard erhalten Sie sofort darüber Auskunft, ob Ihre Eingaben auch wie gewünscht verarbeitet wurden.
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