Illustration zeigt zwei Personen im Büro, die Unterlagen zu den Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung ab 2026 besprechen, mit einem Bildschirm im Hintergrund, auf dem „2026“ steht.

Veröffentlicht am 14.11.2025

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Neuregelung ab 2026: Geringfügigkeitsgrenze & Zuverdienst – das müssen Arbeitgeber:innen wissen

Mit 1. Jänner 2026 kommt nun eine Gesetzesänderung, die Arbeitgeber:innen besonders betrifft:

1️⃣ Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert, während KV-Löhne steigen → viele bisher geringfügige Jobs werden automatisch vollversicherungspflichtig.

2️⃣ Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeld/Notstandshilfe sind künftig grundsätzlich nicht mehr kombinierbar.

Um böse Überraschungen — wie zusätzliche Lohnnebenkosten oder Leistungsrückforderungen — zu vermeiden, sollten Unternehmen bereits 2025 aktiv werden.

Geringfügigkeitsgrenze bleibt gleich – KV-Lohnerhöhungen sorgen für Vollversicherung

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 unverändert bei rund 551,10 € pro Monat.

Die meisten Kollektivverträge erhöhen jedoch 2026 die Mindestlöhne.

➡️ Damit rutschen viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse automatisch in Vollversicherungspflicht

→ ohne dass sich für die Mitarbeitenden etwas verändert hätte.

Beispiel aus der Praxis

Eine geringfügige Kraft arbeitet weiterhin dieselbe Stundenzahl — aber der KV-Stundenlohn steigt → Mindestgehalt ist dadurch mehr als 551,10 € → automatisch vollversichert.

Was Arbeitgeber:innen jetzt tun sollten

  • Alle geringfügig Beschäftigten identifizieren
  • KV-Anhebungen fürs Jahr 2026 gegenrechnen
  • Bei Bedarf Stunden reduzieren und vertraglich neu vereinbaren
  • Änderungen vor Jahreswechsel planen

➡️ Sonst steigen Lohnnebenkosten und Meldepflichten automatisch.

Kein geringfügiger Zuverdienst während Arbeitslosigkeit mehr

Bis Ende 2025 dürfen Personen mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Ab 01.01.2026 gilt: Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und geringfügige Beschäftigung sind grundsätzlich nicht mehr kombinierbar.

Ausnahmefälle

Es gibt nur noch vier Situationen, in denen ein geringfügiger Job trotz Leistungsbezug zulässig ist:

  • Nebenjob-Weiterführer:innen - Mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand bereits ein geringfügiger Nebenjob → darf fortgeführt werden.
  • Langzeitarbeitslose Personen - Bei mindestens 365 Tagen Leistungsbezug darf eine geringfügige Beschäftigung max. 26 Wochen aufgenommen werden.
  • Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren oder mit Behindertenstatus - Gleiche Regeln wie oben — erleichterter Zugang aufgrund besonderer Schutzrechte. Ohne maximale Beschäftigungsdauer.
  • Wiedereinsteiger:innen nach Krankheit oder Reha - Nach mindestens 52 Wochen Ausfall ist eine geringfügige Anstellung für max. 26 Wochen möglich.

➡️ Arbeitgeber:innen müssen vor Einstellung prüfen und dokumentieren, ob eine Ausnahme gültig ist.

Übergangsfrist

Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die nicht unter die Ausnahmen fallen, müssen:

👉 bis spätestens 31.01.2026 beendet oder angepasst werden

Checkliste für Arbeitgeber:innen

✅ Geringfügig Beschäftigte identifizieren und prüfen

✅ KV-Erhöhungen 2026 gegen Geringfügigkeitsgrenze testen

✅ Stunden/Verträge rechtzeitig anpassen

✅ Ausnahmefälle prüfen und schriftlich dokumentieren

✅ Übergangsfrist einplanen: 31.01.2026

Fazit

2026 bringt zwei wesentliche Änderungen für geringfügige Beschäftigung:

Geringfügigkeitsgrenze bleibt — Mindestlöhne steigen

→ Gefahr, dass Mitarbeitende unbeabsichtigt vollversicherungspflichtig werden

→ Handlung: Stundenmodelle prüfen & anpassen

Geringfügiger Zuverdienst während Arbeitslosigkeit fällt weg

→ Geringfügige Jobs für Leistungsbezieher:innen nur noch in engen Ausnahmefällen

→ Handlung: Prüfung und Dokumentation vor Einstellung

Wer rechtzeitig plant, verhindert Kosten­erhöhungen, Verwaltungsaufwand und Leistungsrisiken für Mitarbeitende.

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