Veröffentlicht am 13.10.2025
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Jahr | Mit Inkasso | Ohne Inkasso |
---|---|---|
2026 | € 65 | € 45 |
2027 | € 85 | € 45 |
2028 | € 100 | € 50 |
ab 2029 | jährliche Indexierung | jährliche Indexierung |
Die Beträge gelten für Mitarbeiter:innen, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Beschäftigte, die über Verteilsysteme (z. B. Pool/Tronc) beteiligt sind.
Ein entscheidender Punkt der Reform: Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld – ob bar, über Kartenumsätze oder im Pool-System – wird nicht mehr zur Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage herangezogen. Für Betriebe bedeutet das fixe Pauschalbeträge, keine Nachforderungen bei Prüfungen und deutlich mehr Planbarkeit.
Zusätzlich ist eine Generalamnestie angekündigt: Laufende Verfahren wegen Nachverbeitragung von Trinkgeldern sollen ohne Nachzahlungen eingestellt werden. Für bereits abgeschlossene Fälle mit hohen Nachzahlungen soll es eine Härtefallregelung geben.
Ab 2026 müssen Betriebe in der Lohnverrechnung nur noch die Pauschalbeträge berücksichtigen. Die Unterscheidung zwischen mit Inkasso und ohne Inkasso wird zum zentralen Kriterium. Wichtig ist, die jeweilige Rolle im Betrieb klar zu dokumentieren – etwa in Dienstzetteln, Verträgen oder Einsatzplänen.
Gerade für Betriebe mit schwankendem Trinkgeldaufkommen oder starkem Kartenanteil bringt die Pauschale Vorteile: Der monatliche Fixbetrag macht die Abrechnung einfacher, transparenter und rechtssicherer.
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