Teuerungs- Entlastungspaket 2022

Veröffentlicht am 09.07.2022

Upgedated am 21.07.2022

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Infos zum Teuerungs- Entlastungspaket 2022

Die hohe Inflation ist im Moment das dominierende Thema in ganz Österreich. Egal ob beim Wochenendeinkauf, den Energiekosten oder an der Zapfsäule - es gibt kaum einen Bereich des täglichen Lebens, der von der Teuerung nicht betroffen ist.

Um der konstant hohen Inflation entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am 23. Juni das Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Dieses Maßnahmenpaket umfasst neben Einmalzahlungen, die eine kurzfristige Wirkung haben, auch Maßnahmen, die für österreichischen Haushalte und Unternehmen einen längerfristigen Effekt erzielen. Dazu zählen unter anderem die Abschaffung der kalten Progression und die Senkung der Lohnnebenkosten.

In weiterer Folge zeigen wir Ihnen, welche zwei Punkte dieses Milliardenpakets insbesondere für die Personalverrechnung interessant sind und wie Sie mithilfe von Lohnbot die neuen Entlastungen Ihren Mitarbeiter:innen und auch Ihrem Unternehmen zugutekommen lassen können.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein als Entlastung für Familien gedachter Steuerabsetzbetrag und wird als solcher direkt von der Steuerlast abgezogen. Antragsberechtigt sind Personen, die für ihr Kind in Österreich Familienbeihilfe beziehen und Lohnsteuer zahlen.

Wollen Ihre Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vom Familienbonus Plus profitieren, haben diese/dieser zwei Möglichkeiten, den Familienbonus Plus für sich geltend zu machen:

  • Beantragung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
  • Antrag auf Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung

Der Unterschied der zwei Varianten ist folgender: Während eine Auszahlung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nur jährlich und rückwirkend greift, kann bei einer Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung der Familienbonus Plus monatlich, zusammen mit Gehalt oder Lohn, an Ihre Dienstnehmer:innen ausbezahlt werden.

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket wird die geplante Erhöhung des Familienbonus Plus von 2023 auf 01. Jänner 2022 rückwirkend vorgezogen. Dies bedeutet einen Anstieg auf EUR 166,68 im Monat pro Kind unter 18 bzw. auf EUR 54,18 pro Kind ab dem 19 Lebensjahr. Dienstgeber:innen sind vom Gesetzgeber aus verpflichtet, den Familienbonus Plus bis spätestens 30.09.2022 neu aufzurollen.

In der Lohnverrechnung entsteht so normalerweise zusätzliche Arbeit, die von Lohnbot allerdings vollautomatisch erledigt wird.

Abgabenfreie Teuerungsprämie & Gewinnbeteiligung

Steuer- und abgabenfreie Zulagen und Bonuszahlungen sind keine Unbekannte. Bereits 2020 hat der Nationalrat diese als Reaktion auf die COVID-19-Krise beschlossen. Und auch im neuen Teuerungs-Entlastungspaket der Bundesregierung finden sie sich wieder. Allerdings mit einem kleinen Unterschied: Konnte nach alter Regelung der auf EUR 3.000,- gedeckelte Betrag frei ausgeschöpft werden, ist dies diesmal nur für EUR 2.000,- möglich. Um die vollen EUR 3.000,- auszuschöpfen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

Zu diesen zählen laut Einkommensteuergesetzes §68 Abs. 5 Z. 1 bis 7: unter anderem

  • gesetzliche Vorschriften,
  • Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährte Zulagen.

Daher kann die volle Teuerungsprämie nur dann ausgezahlt werden, wenn dies entweder vom Kollektivvertrag vorgegeben wird, es dazu eine Betriebsvereinbarung gibt oder alle Arbeitnehmer:innen bzw. eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmer:innen diese erhalten.

Darunter fallen Gruppen wie z. B. alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z. B. Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal und Verkaufspersonal. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zu, stellt auch dieser/diese eine Gruppe dar. Innerhalb aller Arbeitnehmer:innen oder einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (z. B. im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges).

Eine steuerfreie Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 kann sowohl gemeinsam mit dem laufenden Bezug als auch als sonstiger Bezug gewährt werden. Allerdings dürfen im Kalenderjahr höchsten EUR 3.000,- steuerfrei im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 behandelt werden. Quelle

Wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin bereits eine Gewinnbeteiligung erhält, kann die abgabenfreie Teuerungsprämie auch für das Unternehmen kosten sparen. Aber Vorsicht, der Maximalbetrag von EUR 3.000,- gilt als Deckel für die abgabenfreie Teuerungsprämie und als gemeinsamer Höchstbetrag für die steuerfreie Gewinnbeteiligungen. Außerdem dürfen keine bisher gewährten Bezüge wie Prämien, Provisionen etc. als abgabenfreie Teuerungsprämie ausgezahlt werden.

Als Dienstgeber:in haben Sie die Möglichkeit, die Gewinnbeteiligung für die Jahre 2022 (auch rückwirkend) und 2023 als Teuerungsprämie zu behandeln. Eine Maßnahme, die durchaus sinnvoll sein kann. Denn während bei der steuerfreien Gewinnbeteiligung nur auf die Einhebung der Lohnsteuer verzichtet wird, müssen bei der abgabenfreien Teuerungsprämie keinerlei Abgaben entrichtet werden.

Sowohl die abgabenfreie Teuerungsprämie, als auch eine Gewinnbeteiligung, können in Zukunft in Lohnbot bequem als Lohnart hinterlegt werden. Die korrekte Berücksichtigung in der laufenden Lohnverrechnung, sowie in den Jahreslohnzetteln, erfolgt dann automatisch.

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