Veröffentlicht am 05.02.2021
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Das liegt daran, dass es ab 2021 keine Topfsonderausgaben mehr gibt und daher auch keine € 60,- Sonderausgabenpauschale.
Bisher galt:
EStg §18(2)
Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Divensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
Nun gab es allerdings folgende Änderungen:
§ 124b Ziffer 286
§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 sind letztmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020, die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
Einfach gerechnet ergibt das:
€ 60,- pro Jahr / 12 Monate = € 5,- pro Monat x 20 % (Einkommensteuer) = € 1,-
Bei einem höheren Grenzsteuersatz (also höheren Bezügen) kann es durchaus noch größere Unterschiede geben:
35 % = € 1,75,-
42 % = € 2,10,-
48 % = € 2,40,-
50 % = € 2,50,-
Da Teile der Steuerreform bereits 2020 durchgeführt wurden (Einstiegs-Einkommensteuersatz von 25 % auf 20 %), fällt der Wegfall der Sonderausgabenpauschale nun besonders auf.
Dann vereinbaren Sie doch einfach einen kostenlosen Kennenlern- Termin.
Oder testen Sie unser Onlineservice, gratis und unverbindlich.
oder