Die Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafters als Geschäftsführer kann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn er diese Tätigkeit selbstständig ausübt.
Ob die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes selbstständig ist, hängt von der Höhe der Beteiligung und speziellen vertraglichen Vereinbarungen (wie Sperrminorität oder Syndikatsvereinbarung) ab. Bei einer Beteiligung von 50 % oder mehr, oder bei einer Sperrminorität bei einer Beteiligung von weniger als 50 %, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer unternehmerisch tätig. Ist die Weisungsfreiheit nicht schon durch die gesellschaftsrechtliche Situation gegeben, muss die Art des Beschäftigungsverhältnisses geprüft werden.
Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines freien Dienstvertrags (also weisungsfrei), eines Werkvertrags oder eines Auftrags tätig wird. Bei Unternehmereigenschaft sind die Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann Vorsteuerbeträge abziehen. Er kann jedoch auch als Nichtunternehmer behandelt werden, was bedeutet, dass er keine Umsatzsteuer abführen und keine Vorsteuer geltend machen muss. Diese Wahlmöglichkeit erleichtert die Verwaltung.
2.1.4. Gesellschafter
[...] Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteiles (50% oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können (siehe zB VwGH 9.12.1980, 1666/79, 2223/79, 2224/79 und VwGH 18.9.1996, 96/15/0121). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich dieser Tätigkeit wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft, somit als Nichtunternehmer, behandelt werden (vgl. EuGH 18.10.2007, Rs C-355/06 "van der Steen").
Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Kennzahl 184
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der kein Gesellschafter ist, steht in einem Dienstverhältnis zur GmbH und ist nicht selbstständig tätig. Er ist in die Gesellschaft integriert und unterliegt deren Weisungen. In solchen Fällen ist die Vergütung des Geschäftsführers nicht umsatzsteuerpflichtig.