Nachzahlung und Vergleiche

Wie werden Nachzahlungen bzw. Vergleiche abgerechnet?

Zu Beginn muss unbedingt unterschieden werden, ob es sich beim vorliegenden Fall um eine Nachzahlung oder um eine Vergleichszahlung handelt, da es hier unterschiedliche Lohnsteuerberechnungen gibt. Hier eine kurze Erklärung.

Nachzahlung bis 15.02. - normale Aufrollung für das Vorjahr

Dies ist immer bis zum 15. Februar des Folgejahres möglich, die Regelung entstammt dem Einkommensteuergesetz (§ 79 Abs. 2 EStG idgF und § 67 Abs. 8 lit. c EStG idgF).

Nachzahlung nach dem 15.02.

Ist einem/einer Dienstnehmer:in für einen bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum nicht das ihm/ihr zustehende Entgelt gezahlt worden und erfolgt daraufhin eine entsprechende Gehalts-/Lohnzahlung nach dem 15. Februar des Folgejahres, so spricht man von einer Nachzahlung. Für die Sozialversicherung sind im Zuge der Nachzahlung laufende Bezüge und Sonderzahlungen getrennt als solche abzurechnen und jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem der Anspruch entstanden ist (Aufrollung). Das Finanzamt (Lohnsteuer) und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) sind erst zum Zeitpunkt der Auszahlung ein Thema und das EStG regelt unterschiedliche Sachverhalte.

Vergleichszahlung

Vergleichssummen gelangen zur Auszahlung, wenn Ansprüche aus einem Dienstverhältnis aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs abgegolten werden. Für die Sozialversicherung braucht es je nach Sachverhalt entweder eine Aufrollung des betroffenen Beitragszeitraums oder es kommt zu einer nachträglichen Verlängerung der Pflichtversicherung. Unter Umständen ist es auch nötig, die Aufteilung der Vergleichssumme nach SV-pflichtig, SV-frei, SV-laufend und SV-Sonderzahlung selbst, auf Basis der ursprünglichen Forderung, auszurechnen bzw. in ein Verhältnis zu setzen. Das Finanzamt (Lohnsteuer) und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) sind erst zum Zeitpunkt der Auszahlung ein Thema und das EStG unterscheidet, ob der/die Dienstnehmer:in der Abfertigung alt oder neu unterliegt.

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