Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Unfall oder Krankheit

Grundsätzlich sind Dienstgeber:innen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des/der Dienstnehmer:in verpflichtet Entgeltfortzahlung zu leisten.

Sind folgende Punkte gegeben, gelten Dienstgeber:innen als anspruchsberechtigt einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung zu beantragen:

  • Es werden durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer:innen beschäftigt (hier gilt der Jahresdurchschnitt vor Beginn der Entgeltfortzahlung).
  • Die Dienstnehmer:innen sind bei der AUVA versichert.
  • Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf drei (bei Unfällen) bzw. zehn (bei Krankheit) aufeinanderfolgenden Tagen.
  • Der/Die Dienstgeber:in muss das Entgelt fortlaufend bezahlt haben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für Betriebe mit durchschnittlich weniger als 50 Dienstnehmer :innen 50% zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlags in der Höhe von 8,34% des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ohne Sonderzahlungen).

Betriebe mit durchschnittlich weniger als 10 Dienstnehmer:innen erhalten einen Zuschuss in der Höhe von 75% zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlags in der Höhe von 12,51% des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ohne Sonderzahlungen).

Begrenzt ist die maximale Höhe des Zuschusses mit dem Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: EUR 303,00).

Der Zuschuss gebührt ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für maximal 42 Tage pro Kalender- bzw. Arbeitsjahr. Bei Krankheit muss eine ununterbrochene Dauer der Entgeltfortzahlung von drei Tagen und bei Unfällen von zehn Tagen gegeben sein.

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung wird nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt und muss innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Entgeltfortzahlung entweder mittels ELDA oder schriftlich mit ausgefüllten Antrag per Mail, Post oder Fax an die zuständige AUVA Stelle gestellt werden.

Innerhalb von zwei Wochen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung kommt der Zuschuss zur Auszahlung.

Es kann zu einer Rückforderung des Zuschusses seitens der AUVA kommen, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Für die Antragstellung besteht eine Frist von drei Jahren jeweils ab Beginn einer geleisteten Entgeltfortzahlung.

Der Zuschuss auf Entgeltfortzahlung bei Lohnbot

Sobald die Mindestdauer eines Krankenstandes von Lohnbot erkannt wird, werden Sie im Dashboard beim jeweiligen Dienstnehmer auf die Möglichkeit der Antragsstellung hingewiesen. In der Krankenstandsverwaltung finden Sie den Button "AUVA Formular", mit dem Sie den Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung stellen können.

Stand: Jänner 2024

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