Veröffentlicht am 10.04.2024
von Vincent Janele, geprüfter Lohnverrechner
Die Novelle des Arbeitsvertragsrechts stellt eine signifikante Änderung in der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen dar.
Diese Änderungen sind von wichtiger Bedeutung für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gleichermaßen und sorgen neben erweiterten Mindestangaben im Dienstzettel auch für ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Hinzu kommt eine Neuregelung bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen, deren Kosten in Zukunft von Arbeitgeber:innenseite getragen werden und als Arbeitszeit gelten können.
Im Kern der Novelle steht die erweiterte Dienstzettelpflicht.
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten die sich aus dem Dienstverhältnis für den / die Arbeitnehmer:in ergeben. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist der Dienstzettel gesetzlich vorgeschrieben.
Mit der Novelle des Arbeitsvertragsrechts muss der Dienstzettel detailliertere Angaben enthalten als bisher. Neben den Inhalten wie Arbeitsort, Arbeitszeit und Entgelt, müssen nun auch u.a. der Unternehmenssitz, eine genaue Beschreibung der Tätigkeit oder die Vergütung von Überstunden aufgeführt werden. Diese umfangreicheren Anforderungen sollen die Rechte und Pflichten beider Parteien klarer definieren und dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Folgende Informationen muss der “Dienstzettel-Neu” zusätzlich enthalten:
Folgende Angaben müssen ebenfalls am Dienstzettel enthalten sein, können aber auch durch einen Verweis auf ein Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung erfolgen:
Eine bedeutende Neuerung ist auch, dass der Dienstzettel für Dienstverhältnisse, die kürzer als ein Monat dauern, ausgehändigt werden muss. Dies gilt auch für fallweise Beschäftigungen. Entsprechend der Gesetzesänderung müssen fallweise Beschäftigung zukünftig für jeden Beschäftigungstag einen Dienstzettel erhalten. Unser Team arbeitet in diesem Zusammenhang bereits an einer Möglichkeit, Dienstzettel in Zukunft automatisch Beschäftigten per E-Mail zukommen zu lassen. Zu beachten ist allerdings, dass Arbeitnehmer:innen die Wahl zwischen einer digitalen oder papierbasierten Form des Dienstzettels haben.
Die neuen Regelungen gelten umfassend für verschiedene Arbeitsverhältnisse, einschließlich freier Dienstverhältnisse und Arbeitskräfteüberlassung, und betreffen auch Hausgehilf:innen- und -angestellte sowie Heimarbeiter:innen.
Besonders hervorzuheben ist die Einführung von Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100,-- und EUR 436,-- bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen. Arbeitgeber:innen, die es versäumen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel für neubegründete Dienstverhältnisse auszustellen, können (im Wiederholungsfall) mit Strafen von bis zu EUR 2.000,-- konfrontiert werden, wobei diese Strafen für Verstöße nach dem Inkrafttreten der Novelle mit 28.03.2024 gelten.
Eine Ausnahme stellen freie Dienstnehmer:innen dar: Diese haben rechtlichen Anspruch auf einen neuen Dienstzettel, auch wenn der Beschäftigungsbeginn vor Inkrafttreten der Novelle des Arbeitsvertragsrecht liegt. Der Dienstzettel ist allerdings nur auf Verlangen auszustellen und es sind derzeit keine Verwaltungsstrafen bei Nichtausstellung vorgesehen.
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Ein Beispiel für eine aktuelle Version des Dienstzettels mit bereits befüllten Daten kann hier heruntergeladen werden.
Neben der erweiterten Dienstzettelpflicht bringt die Gesetzesnovelle weitere relevante Anpassungen mit sich. Ein zentraler Punkt ist die Regelung, dass Aus-, Fort- und Weiterbildungen, sofern sie für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, vom Arbeitgeber / der Arbeitgeberin zu bezahlen und als Arbeitszeit anzuerkennen sind.
Ein weiteres wichtiges Element der Novelle ist das Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Arbeitnehmer:innen dürfen nicht daran gehindert werden, zusätzliche Arbeitsverhältnisse einzugehen, solange dadurch die bereits ausgeübte Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Üben Mitarbeiter:innen Ihre neuen Rechte aus bzw. wollen diese geltend machen, genießen diese einen Motivkündigungsschutz nach 105 Abs 5 ArbVG. Dies bedeutet, dass Dienstgeber:innenkündigungen, die aufgrund der Inanspruchnahme der neuen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ausgesprochen werden, von dem / der Arbeitnehmer:in gerichtlich angefochten werden können.
Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und mögliche Strafen zu vermeiden, empfehlen wir Arbeitgeber:innen, bei der Einstellung neuer Mitarbeiter:innen stets einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag oder zumindest einen Dienstzettel auszustellen, welcher den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.
Bei der Ausstellung eines Dienstzettels ist zu beachten, dass die Unterschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf diesem Dokument nur eine Übernahmebestätigung, aber keine Willenserklärung darstellt. Eine übereinstimmenden Willenserklärungen über die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in kann nur in Form eines Arbeitsvertrags erfolgen.
Ein Arbeitsvertrag muss alle wesentlichen Punkte beinhalten, die auch im Dienstzettel gefordert sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu garantieren.
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